Fragen und Antworten
Persönlicher Kontakt
Gerne stehen wir Ihnen für Ihre persönlichen Fragen im Bereich
der Sozialversicherung (AHV-/IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung,
Kinderzulagen, Beiträge AHV) zur Verfügung.
Homepage der SVA Aargau – www.sva-ag.ch
Auf dieser Internetseite erhalten Sie sämtliche Formulare,
Merkblätter und Antworten auf viele Fragen – klicken Sie sich
ein.
Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und
Antworten
Pensionierung - Wo/wann ist der Bezug der
AHV-Rente anzumelden?
Eine Rente muss von der versicherten Person beantragt werden. Das
Anmeldeformular AHV-Rente ist bei der Gemeindezweigstelle der SVA erhältlich.
Beim Ausfüllen hilft diese Stelle gerne weiter. Das Gesuch muss zusammen
mit dem/den AHV-Ausweis(en) und einer Kopie des Familienbüchleins
etwa 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden.
Pensionierung - Rentenbezug vor regulären
Alter?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rente schon früher bezogen
werden, wobei die Rente auf Lebzeiten gekürzt wird. Eine Informationsbroschüre
erhalten Sie bei der Gemeindezweigstelle SVA.
Rentenalter
Männer ab dem 65. Altersjahr (Regelfall). Bei Frauen liegt das Rentenalter
momentan bei 64 Jahren. In jedem Fall ist jedoch ein vorzeitiger Rentenbezug,
also eine Pensionierung mit 63 (oder 64) Jahren möglich. Im Sinne
einer Übergangsregelung wird dabei die Rente pro Jahr nur um 3,4
% oder 6.8% gekürzt. Nähere Angaben sind im Merkblatt
Flexibles Rentenalter des Sozialversicherung ersichtlich.
Was ist wichtig bei einer vorzeitigen Pensionierung?
Die AHV-Beitragspflicht besteht weiter. Das heisst es müssen
bis zum Erreichen des Rentenalters Beiträge geleistet werden. Es
ist eine Anmeldung bei der Gemeinde-zweigstelle SVA als Nichterwerbstätiger
vorzunehmen.
Rentenvorausberechnung
Rentenvorausberechnungen sind möglich. Ein entsprechender
Antrag ist auf der Internetseite www.sva-ag.ch
abrufbar.
AHV- / IV-Rente reicht nicht aus
Sie haben die Möglichkeit zu prüfen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistung
besteht. Ein entsprechendes Formular ist bei uns erhältlich. Ergänzungsleistungen
sind keine Fürsorgegelder und müssen nicht zurückbezahlt
werden. Gerne erteilen wir Ihnen dazu weitere Auskünfte.
AHV-Ausweis, Erstausstellung, Verlust und Neuausstellung
Das Anmeldeformular für den AHV-Ausweis ist bei der Gemeindezweigstelle
SVA erhältlich.
Ich habe noch keinen AHV-Versicherungsausweis
oder ich habe keinen AHV-Versicherungsausweis mehr. Was soll ich machen?
Melden Sie sich bei der Gemeindezweigstelle SVA. Dort wird Ihnen das entsprechende
Antragsformular ausgehändigt.
AHV-Beiträge - Abrechnung als Nichterwerbstätiger
oder Selbständigerwerbender
Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle der SVA erhältlich.
AHV-Beiträge - Überprüfung bisherige Einzahlungen
Der Versicherte kann jederzeit einen Auszug aus seinem individuellen Konto
(IK) verlangen. Das schriftliche Begehren ist bei einer der Ausgleichskasse,
welche ein Konto über den Versicherten führt, einzureichen.
Die Konten führenden Kassen sind auf dem AHV-Ausweis aufgeführt;
deren Postadressen finden Sie auf den letzten Seiten im Telefonbuch. Auf
dem IK werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften
aufgezeichnet. Der Antrag kann in Briefform erfolgen.
AHV-Beiträge - Beitragszahlungen auch ohne Erwerb?
In dem Jahr, in dem man 21 Jahre alt wird, muss mit der Bezahlung der
Beiträge begonnen werden, sofern nicht bereits vorher ein Einkommen
abgerechnet wurde. Die Beitrags-zahlungen sind auch dann erforderlich,
wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen
nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das Doppelte
der Minimalbeiträge bezahlt (ca. 2 x Fr. 400.--).
AHV-Beiträge – was passiert,
wenn ich meine Beiträge noch nicht bezahlt habe?
Sie können Beiträge 5 Jahre rückwirkend nachzahlen.
Können so trotzdem nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt
werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere
Rentenberechnung haben.
Krankenkasse – Prämienverbilligung
Der Antrag für die Prämienverbilligung der Krankenkasse muss
innerhalb der vom Kanton gesetzten Frist (normalerweise Ende Mai des Jahres
für das nächste Jahr) eingereicht werden. Nach diesem Datum
eingehende Gesuche können nur bewilligt werden, wenn eine Person
eine langandauernde Einkommenseinbusse von mindestens 20% aufweist. Zu
spät eingereichte Gesuche werden abgewiesen. Das Formular kann ab
März bei der Gemeindezweigstelle SVA beantragt werden.
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