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SVA Zweigstelle

 

Fragen und Antworten


Persönlicher Kontakt

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre persönlichen Fragen im Bereich der Sozialversicherung (AHV-/IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung, Kinderzulagen, Beiträge AHV) zur Verfügung.


Homepage der SVA Aargau – www.sva-ag.ch

Auf dieser Internetseite erhalten Sie sämtliche Formulare, Merkblätter und Antworten auf viele Fragen – klicken Sie sich ein.


 

Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und Antworten


Pensionierung - Wo/wann ist der Bezug der AHV-Rente anzumelden?

Eine Rente muss von der versicherten Person beantragt werden. Das Anmeldeformular AHV-Rente ist bei der Gemeindezweigstelle der SVA erhältlich. Beim Ausfüllen hilft diese Stelle gerne weiter. Das Gesuch muss zusammen mit dem/den AHV-Ausweis(en) und einer Kopie des Familienbüchleins etwa 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden.



Pensionierung - Rentenbezug vor regulären Alter?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rente schon früher bezogen werden, wobei die Rente auf Lebzeiten gekürzt wird. Eine Informationsbroschüre erhalten Sie bei der Gemeindezweigstelle SVA.



Rentenalter

Männer ab dem 65. Altersjahr (Regelfall). Bei Frauen liegt das Rentenalter momentan bei 64 Jahren. In jedem Fall ist jedoch ein vorzeitiger Rentenbezug, also eine Pensionierung mit 63 (oder 64) Jahren möglich. Im Sinne einer Übergangsregelung wird dabei die Rente pro Jahr nur um 3,4 % oder 6.8% gekürzt. Nähere Angaben sind im Merkblatt Flexibles Rentenalter des Sozialversicherung ersichtlich.



Was ist wichtig bei einer vorzeitigen Pensionierung?

Die AHV-Beitragspflicht besteht weiter. Das heisst es müssen bis zum Erreichen des Rentenalters Beiträge geleistet werden. Es ist eine Anmeldung bei der Gemeinde-zweigstelle SVA als Nichterwerbstätiger vorzunehmen.



Rentenvorausberechnung

Rentenvorausberechnungen sind möglich. Ein entsprechender Antrag ist auf der Internetseite www.sva-ag.ch abrufbar.



AHV- / IV-Rente reicht nicht aus


Sie haben die Möglichkeit zu prüfen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht. Ein entsprechendes Formular ist bei uns erhältlich. Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgegelder und müssen nicht zurückbezahlt werden. Gerne erteilen wir Ihnen dazu weitere Auskünfte.



AHV-Ausweis, Erstausstellung, Verlust und Neuausstellung


Das Anmeldeformular für den AHV-Ausweis ist bei der Gemeindezweigstelle SVA erhältlich.



Ich habe noch keinen AHV-Versicherungsausweis oder ich habe keinen AHV-Versicherungsausweis mehr. Was soll ich machen?

Melden Sie sich bei der Gemeindezweigstelle SVA. Dort wird Ihnen das entsprechende Antragsformular ausgehändigt.



AHV-Beiträge - Abrechnung als Nichterwerbstätiger oder Selbständigerwerbender

Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle der SVA erhältlich.



AHV-Beiträge - Überprüfung bisherige Einzahlungen


Der Versicherte kann jederzeit einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) verlangen. Das schriftliche Begehren ist bei einer der Ausgleichskasse, welche ein Konto über den Versicherten führt, einzureichen. Die Konten führenden Kassen sind auf dem AHV-Ausweis aufgeführt; deren Postadressen finden Sie auf den letzten Seiten im Telefonbuch. Auf dem IK werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet. Der Antrag kann in Briefform erfolgen.



AHV-Beiträge - Beitragszahlungen auch ohne Erwerb?


In dem Jahr, in dem man 21 Jahre alt wird, muss mit der Bezahlung der Beiträge begonnen werden, sofern nicht bereits vorher ein Einkommen abgerechnet wurde. Die Beitrags-zahlungen sind auch dann erforderlich, wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das Doppelte der Minimalbeiträge bezahlt (ca. 2 x Fr. 400.--).



AHV-Beiträge – was passiert, wenn ich meine Beiträge noch nicht bezahlt habe?

Sie können Beiträge 5 Jahre rückwirkend nachzahlen. Können so trotzdem nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere Rentenberechnung haben.


Krankenkasse – Prämienverbilligung

Der Antrag für die Prämienverbilligung der Krankenkasse muss innerhalb der vom Kanton gesetzten Frist (normalerweise Ende Mai des Jahres für das nächste Jahr) eingereicht werden. Nach diesem Datum eingehende Gesuche können nur bewilligt werden, wenn eine Person eine langandauernde Einkommenseinbusse von mindestens 20% aufweist. Zu spät eingereichte Gesuche werden abgewiesen. Das Formular kann ab März bei der Gemeindezweigstelle SVA beantragt werden.

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