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Fristerstreckungsgesuch

In begründeten Fällen kann bei uns ein Fristerstreckungsgesuch gestellt werden. Für Fristerstreckungsgesuche gilt folgende Regelung:

Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März (unselbständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (Selbständigerwerbstätige, Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid - Gutheissung oder Ablehnung - wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.

Fristerstreckungen beantragen - Kanton Aargau